Cospudener See

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für alle Mietverträge über Wasserfahrzeuge mit der Firma Schwimmelemente Vermietung – „Grinsel Der Grill auf der Insel“, Inhaber: Lange, Hafenstraße 23, 04416 Markleeberg, info@grinseln.de Anwendung.

§ 2. Leistungsbeschreibung

Der Mieter erwirbt für die Dauer der Miete das Recht, den Mietgegenstand zum Befahren der Gewässer in dem in dem jeweiligen Mietvertrag bezeichneten und in einer Einweisung durch den Vermieter genannten Bereich zu nutzen. Der Vermieter ist im Umfang des oder der durch den Mieter gebuchten Arrangements verpflichtet, Bewirtungsleistungen zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtungsleistungen durch Dritte nach seiner Wahl erbringen zu lassen. Ein Verbringen des Mietgegenstandes an einen anderen Ort oder in ein anderes Gewässer ist nicht gestattet. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
Änderungen an dem Mietgegenstand, insbesondere durch Verdeckung eventuell angebrachter Werbung, sind nicht zulässig.

Vor Fahrtantritt ist eine Kaution von 200 Euro in BAR zu hinterlegen.

§ 3. Nebenpflichten

(1) „Grinsel – Der Grill auf der Insel“:
Die Bedienung des „Grinsel – Der Grill auf der Insel“ hat nach den Vorschriften des Benutzerhandbuchs zu erfolgen, das sich auf jedem „Grinsel – Der Grill auf der Insel“ befindet, sowie nach den Einweisungen durch den Vermieter. Es sind unbedingt die Grenzen der erlaubten Zuladung (1.000 kg oder zehn Personen + Notsitz) einzuhalten. Der Grill darf ausschließlich mit den vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Brennstoffen betrieben werden. Bei aufkommendem schlechtem Wetter mit zu erwartenden Windstärken von 4 (20-28 km/h) oder mehr hat der Mieter unverzüglich den Schirm des „Grinsel – Der Grill auf der Insel“ zu schließen und zum Verleih zurückzukehren. Sollten die Antrieb ausfallen oder entleert sein, ist unverzüglich dem Vermieter zu informieren.

(2) Alle Wasserfahrzeuge:
Nichtschwimmer oder ungeübte Schimmer haben eine Schwimmweste zu tragen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Nichtgebrauch einer Schwimmweste entstehen. Der Kapitän, also derjenige, der das Wasserfahrzeug steuert, hat darauf zu achten, dass er in der Lage ist, das Wasserfahrzeug zu führen. Insbesondere hat er den Genuss von Alkohol oder anderen Drogen zu unterlassen. Das Steuern der Wasserfahrzeuge unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ist nicht gestattet. Den Schiffen der kommerziellen Schifffahrt und des ist immer Vorfahrt zu gewähren.
Der Mieter und seine Passagiere haben die Natur schonend zu behandeln. Der Vermieter verweist auf die in §11 genannten Regeln des Bundesverkehrsministeriums. Toiletten stehen zur Benutzung am Liegeplatz zur Verfügung. Abfälle dürfen in keinem Fall in das Wasser oder sonst in die freie Natur entsorgt werden. Zur Entsorgung von Abfällen steht auf „Grinsel – Der Grill auf der Insel“ ein gesonderter Behälter zur Verfügung, im Übrigen stehen Abfallbehälter beim Vermieter zur Verfügung.

§ 4. Rücktritt, Annahmeverzug, Verzug des Vermieters

Der Mieter kann bis zu zwei Wochen vor dem Tag des vereinbarten Mietbeginns ohne weitere Kosten von der Reservierung zurücktreten. Danach und bis zu sieben Tagen vor dem Tag des vereinbarten Mietbeginns kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten, hat jedoch die Hälfte 50% der vereinbarten Mietgebühr an den Vermieter zu zahlen. Bei einem Rücktritt später als sieben Tage vor dem Tag des vereinbarten Mietbeginns hat der Mieter dem Vermieter den vollen Mietpreis sowie das Entgelt für ein eventuell gebuchtes Arrangement zu zahlen. Entscheidend ist das Datum des Zugangs beim Vermieter.

Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vermieter wie in §1 bezeichnet, zu richten. Ein eventuelles Widerrufsrecht nach § 312a BGB oder aus anderen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
Übernimmt der Mieter das reservierte Wasserfahrzeug nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem vereinbarten Mietbeginn, ohne dem Mieter telefonisch oder auf eine andere geeignete Weise seine Verspätung mitzuteilen, ist der Vermieter berechtigt, das reservierte Wasserfahrzeug weiterzuvermieten.
Verhindert schlechtes Wetter (z.B. Hochwasser, Gewitter, starker Wind ab Bft 4/ 14Kt oder Regen) zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, daß Wasserfahrzeuge den Liegeplatz verlassen, sind Rücktritt des Mieters durch Absprache mit dem Vermieter unumgänglich kann der Mieter das oder die Wasserfahrzeuge für einen späteren Zeitpunkt bis zu einem Jahr nach dem vereinbarten Mietbeginn vorbehaltlich Verfügbarkeit reservieren.
Erhält der Vermieter den vermieteten Gegenstand von einem Vormieter verspätet zurück, ist er berechtigt, einen anderen als den Mietgegenstand zur Benutzung zur Verfügung zu stellen, jedoch nur aus derselben Gattung. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag ist für solche Pflichtverletzungen ausgeschlossen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

§ 5. Rückgabe, Verzug des Mieters

Am Ende der Mietzeit ist der Mietgegenstand wieder an den Liegeplatz zurückzubringen.
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit an den Vermieter zurückzugeben. Eine Erstattung des – auch anteiligen – Mietpreises findet nicht statt. Alle Kosten, die dadurch entstehen, dass der Mieter den Mietgegenstand an einem anderen Ort hinterlässt, gehen zu Lasten des Mieters.
Übergibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Mietende an den Vermieter, wird für pro angefangene weitere 10 Minuten der reguläre Mietpreis zuzüglich eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10% des regulären Mietpreises fällig. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten, dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Mieter, der den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgibt, kommt automatisch am Ende der vereinbarten Mietzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Vermieter widerspricht einer Verlängerung des Mietverhältnisses über das Ende des Tages hinaus, an dem das Ende des Mietverhältnisses vereinbart war. Die Rückgabe der Mietsache hat frei von jeglichen Abfällen zu erfolgen; dies gilt nicht für Abfälle in dem dafür vorgesehenen Behälter. Bei übermäßiger Verschmutzung hat der Mieter die Kosten für eine Reinigung zu tragen, die pauschal 50,00 EUR betragen.

§ 6. Haftung des Mieters

Der Mieter hat bei Übernahme der Mietsache diese auf etwaige Schäden zu untersuchen und diese unverzüglich anzuzeigen. Mit dem Ablegen von der Anlagestelle erkennt der Mieter die Mietsache als vertragsgemäß und einwandfrei an. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, es sei denn er hat diese nicht zu vertreten. Der Mieter haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen oder Passagiere.
Der Mieter haftet dem Vermieter insbesondere für Schäden, die aus einer Fehlbedienung der Mietsache oder der Nichtbeachtung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften oder von Anweisung der Wasser- und Schifffahrtspolizei oder anderen Behörden herrühren.

§ 7. Haftung des Vermieters

Stellt der Mieter einen Mangel fest, der den Gebrauch der Mietsache mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, steht dem Vermieter das Recht zu, dem Mieter einen anderen als den gemieteten Gegenstand aus derselben Gattung für die Zeit der Miete zur Verfügung zu stellen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter nur, wenn sie auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters beruhen. Für andere Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die aus einer Nichtbeachtung des Benutzerhandbuchs oder einer Fehlbedienung der Mietsache durch den Mieter, durch ordnungswidrigen Betrieb des Grills, durch mitgebrachte Speisen und Getränke sowie durch mitgebrachte Tiere entstehen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen sowie für Schäden Dritter.

§ 8. Fristlose Kündigung

Verletzt eine Partei ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten in grober Weise, hat die jeweils andere Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Eine grobe Pflichtverletzung des Mieters ist insbesondere das Befahren von Natur- oder Vogelschutzgebieten, das Verlassen der in § 2 genannten Bereiche, das Befahren von Schleusen, das Verschmutzen von Gewässern oder Uferbereichen, die Untervermietung von Wasserfahrzeugen, das Verbringen derselben in andere Gewässer und das Steuern des Wasserfahrzeugs ohne hierzu, z.B. durch Einfluß von übermäßigem Genuß von Alkohol oder sonstigen Drogen in der Lage zu sein. Im Fall der fristlosen Kündigung seitens des Vermieters kann der Mieter eine Rückzahlung bereits geleisteter Miete nicht verlangen, eine etwa noch nicht gezahlte Miete bleibt in voller Höhe fällig.

§ 9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. An die Stelle einer etwa unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem Inhalt entsprechende wirksame Bestimmung, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht.

§ 10. Geltung weiterer Vorschriften

Bestandteile dieser AGB sind:
a. Bundeswasserstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig/Markkleeberg.

§ 12. Goldene Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur

Der Mieter soll sich an die folgenden vom Bundesministerium für Verkehr aufgestellten Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur halten (Auszug):
Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Uferpartien sowie Ufergehölzen – auf breiten Flüssen beispielsweise 30 – 50 Meter. Halten Sei einen ausreichenden Mindestabstand zur Vogelansammlungen auf dem Wasser – wenn möglich mehr als 100m. Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, mindestens zeitweise, völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich.

– Beachten Sie die Befahrungsregelungen —

Nehmen sie in „Feuchtgebieten internationaler Bedeutung“ bei der Ausübung des Wassersports besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensstätte seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzbedürftig. Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden kann. Nähern Sie sich auch vom Land her nicht Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation, um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen, um diese zu gefährden.
Beobachten und fotografieren Sie Tiere möglichst nur aus der Ferne. Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser.

§ 13. Schlussbestimmungen

Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.

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